Das Neuste aus dem Gemeinderat Waldkirch:
(Gemeinde Waldkrich)
Neuer Standort für die Urne in Waldkirch
Seit Jahren sind in Waldkirch und Bernhardzell an den Abstimmungssonntagen Urnen aufgestellt. In Waldkirch war die Urne bislang jeweils beim Kindergarten Steig platziert. Seit dem Bezug des Neubaus Breite ist das Schulhaus Steig leer und nicht mehr bewohnt. Deshalb musste auch der Standort der Urne Waldkirch überprüft werden.
Der Gemeinderat hat an seiner letzten Sitzung entschieden, die Urne Waldkirch in das Gemeindehaus zu verschieben. So können die Urnenstimmen an den nächsten Abstimmungssonntagen, wie üblich zwischen 10.00 und 11.00 Uhr, direkt im Gemeindehaus den Stimmenzählern abgegeben werden.
Wir freuen uns, wenn Sie sich weiterhin aktiv an den Wahlen und Abstimmungen beteiligen und damit einen wichtigen Teil unserer Demokratie leben.
Planungszone Sorntal
Der Gemeinderat Waldkirch hat in Anwendung von Art. 42 ff. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) eine Planungszone für das Grundstück Nr. 447, Sorntal, erlassen.
Im Rahmen der angestrebten Revision des Zonenplans ist es innerhalb der Bauzone zu Aufzonungen, Umzonungen und Auszonungen gekommen. Dies entsprechend den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorgaben. Im Sorntal betrifft dies konkret folgende Änderungen:
Wohn-Gewerbezone (WG2) in Arbeitszone (A18.0)
Ein Teil der bestehenden Wohn- und Gewerbezone im Sorntal wird zur Weiterentwicklung des Standorts erhalten und gemäss der aktuellen Nutzung der Arbeitszone zugeordnet. Der Rest wird in die Landwirtschaftszone und in die Freihaltezone umgewidmet resp. ausgezont.
Wohn-Gewerbezone (WG2) in Landwirtschaftszone (L)
Wohn-Gewerbezone (WG2) in Freihaltezone innerhalb Bauzone (FiB NH)
Ein Teil des Gebiets im Sorntal wird in die Landwirtschaftszone zurück gewidmet. Die Gemeinde folgt damit den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes und dem Wunsch einer zukünftigen Siedlungsentwicklung nach innen, indem ungeeignetes Land ausgezont wird. Der südlich der Zufahrtsstrasse gelegene Bereich entlang des Sornbaches wird zukünftig der Freihaltezone ausserhalb Bauzone zugeordnet.
Die Planungszone gilt bis zur Rechtskraft des neuen Zonenplans (Erlassen durch den Gemeinderat am 19. August 2019), längstens aber drei Jahre. Sie kann um zwei Jahre verlängert werden, wenn Rechtsmittel hängig sind oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 42 Abs. 3 PBG). Innerhalb der Planungszone darf gemäss Art. 42 Abs. 4 PBG nichts unternommen werden, was die Erreichung des Planungszwecks erschweren könnte. Gemäss Art. 44 Abs. 3 PBG wird die Planungszone am Tag der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung, soweit die Rechtsmittelbehörde keine andere Verfügung trifft. Hängige Baugesuche sind für die Geltungsdauer der Planungszone zu sistieren (Art. 45 Abs. 1 PBG).
Öffentliche Auflage: Der Erlass liegt während dreissig Tagen vom Donnerstag, 19. Dezember 2019, bis Freitag, 17. Januar 2020, bei der Kanzlei Waldkirch, Bernhardzellerstrasse 28, 9205 Waldkirch, zur Einsichtnahme öffentlich auf.
Rechtsmittelbelehrung: Innerhalb der Auflagefrist kann beim Gemeinderat Waldkirch Einsprache gegen den Erlass der Planungszone erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (Art. 44 Abs. 1 PBG i.V.m. Art. 41 Abs. 4 PBG i.V.m. Art. 153 Abs. 2 PBG, sGS 731.1). Die Einsprache hat bei Einreichung von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Allfällige Einsprachen gegen den Erlass der Planungszone haben keine aufschiebende Wirkung, soweit die Rechtsmittelbehörde keine andere Verfügung trifft. (Art. 44 Abs. 3 PBG).