ABSOLUTES FEUERWERK- UND FEUERVERBOT IM GANZEN KANTON SG

Der Kanton St. Gallen zieht nach. Ab sofort und bis auf Widerruf gilt ein absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot. Der Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartementes hat das Verbot auf Antrag des Kantonalen Führungsstabes verschärft. Neu ist es im ganzen Kantonsgebiet verboten, Feuer im Freien zu entfachen und Feuerwerk zu zünden. Dazu zählen auch Holzkohlegrills und das Wegwerfen von brennenden Zigarettenstummeln und Streichhölzern.


Einerseits fielen die Regengüsse am Wochenende knapper aus als erwartet. Andererseits haben weitere Gemeinden die Absicht kundgetan, ein absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot zu erlassen. Deshalb hat der Kantonale Führungsstab heute Montag, 30. Juli 2018 eine neue Beurteilung der Situation vorgenommen. Die Beurteilung erfolgte in Absprache mit den Nachbarkantonen sowie dem Präsidenten der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten und einzelnen Gemeinden.

Der Kantonale Führungsstab hat schliesslich beim Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartementes ein absolutes Feuer- und Feuerwerkverbot beantragt. Dieser hat den Antrag gutgeheissen.

Damit wurde das bereits bestehende Verbot verschärft. Neu gilt das Feuer- und Feuerwerksverbot demnach auf dem gesamten Kantonsgebiet, also auch an jenen Orten, die weiter weg als 200 Meter vom Wald liegen.

Es ist ab sofort untersagt …

… Feuer jeglicher Art im Freien zu entfachen.

… Feuerwerk (Raketen, Vulkane, Böller etc.), Höhenfeuer und Himmelslaternen zu zünden.

… brennende Zigarettenstummel und Streichhölzer wegzuwerfen.
… Holzkohlegrills zu gebrauchen.

… Kerzen im Freien anzuzünden.

Ausserhalb der Wälder dürfen Gas- und Elektrogrills genutzt werden, wenn diese auf nicht brennbarem Untergrund stehen und der Abstand zu brennbarem Materialien gewährleistet ist. Es gilt, die nötige Vorsicht walten zu lassen. Erlaubt bleiben kommunale Grossfeuerwerke auf Seen, sofern der Abstand zum Ufer mindestens 350 Meter beträgt.

Wer unsicher ist, ob weitere Situationen ebenso unter das Verbot fallen, verzichtet besser. Das Verbot gilt bis auf Widerruf. Verstösse können polizeilich geahndet werden. Im Schadensfall haftet der Verursacher oder die Verursacherin.

Bestehen bleibt zudem das Verbot, Wasser aus Oberflächengewässern zu benutzen.

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